Französisches Leasing
Die französische Steuergesetzgebung sieht für die Zeit, in der sich eine dauerhaft vermietete Yacht außerhalb der europäischen Hoheitsgewässer befindet, keine Mehrwertsteuerpflicht vor. Hieraus sind zwei Leasingmodelle entstanden.
Das erste Modell ist direkt an dem Grundtenor dieser Regelung orientiert und lohnt sich insbesondere für diejenigen, die auf große Fahrt gehen oder ihren dauerhaften Liegeplatz außerhalb der EU haben. Sie zahlen 20,0 % französische Mehrwertsteuer nur für die Zeit, in der Sie sich mit Ihrer Yacht innerhalb der 12 Meilen Zone der Hoheitsgewässer der Europäischen Union befinden.
Beliebt ist dieses Modell seit Jahren für Yachten, die ihren Liegeplatz in der Karibik (französische und niederländische Antillen) haben.
Aufgrund der Schwierigkeiten für die französischen Steuerbehörden sowie der Leasinggesellschaften, die solche Abrechnungen glaubhaft nachvollziehen müssen, sind Regeln eingeführt worden, die das Verfahren beträchtlich erleichtern sollen. Dies so entstandene zweite Modell basiert auf der vorläufigen Annahme der französischen Steuerbehörde zugunsten der Leasinggesellschaft, dass ein Sportboot, welches rein technisch gesehen dazu in der Lage ist, sich stets 50 % der Zeit außerhalb der 12 Meilen Zone der Hoheitsgewässer der Europäischen Union befindet.
Sofern die Leasinggesellschaft Schwierigkeiten bei der Bewertung dieses Zeitraumes hat, die das vermietete Sportboot außerhalb der europäischen Hoheitsgewässer verbringt, darf sie dies gegenüber den Steuerbehörden pauschal bewerten. Hieraus begründet erfolgt die Maßnahme, dass die Leasinggesellschaft pauschal lediglich 50 % der anfälligen MwSt., also nur 10 % französische Mehrwertsteuer auf die Leasingraten berechnet.
Eine entsprechende Erklärung wird der Leasinggeber jährlich vom Leasingnehmer abverlangen, denn die Haftung der Annahme durch die Steuerbehörden bleibt beim Leasingnehmer. Der Vermieter gibt die Erklärungen nur im Namen des Mieters weiter.
Am Ende der Leasinglaufzeit haben Sie die Option, Eigentümer der Yacht zu werden. Auf den endgültigen Kaufoptionspreis fällt wiederum die volle reguläre französische Mehrwertsteuer an.
Die Wahl auf ein Leasingmodell nach französischem Steuerrecht sollte sowohl von ihrem Steuerberater vor Ort sowie von einem Steuerberater ihres Vertrauens in Frankreich geprüft werden.
An dieser Stelle weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass diese Erläuterung lediglich einer groben Information gleichkommt. Wir gehören nicht den steuerberatenden Berufen an und dürfen und wollen auch keine steuerliche Beratung durchführen oder anstreben noch in irgendeiner Weise diesen Anschein erwecken. Daher ist auch unser Rat begründet, ein solches Leasingkonstrukt stets mit ihrem Steuerberater zu besprechen.
Bei Interesse richten Sie gerne Ihre individuelle Anfrage an uns. Vermerken Sie hierbei bitte Ihrem besonderen Wunsch im Feld Anmerkungen des Formulars.