Italienisches Leasing
Die italienische Regierung hat verschiedene Richtlinien zur Anwendung der Mehrwertsteuer beim Leasen von Yachten herausgegeben. Diese erlauben den Leasingfirmen einen reduzierten Anteil der üblichen 22 % italienischer Mehrwertsteuer auf die Leasingraten zu berechnen. Die Abstufung der Reduzierung ist in erster Linie abhängig vom Typ und der Länge der zu berücksichtigen Yacht.
Die steuerlichen Einsparungen können dabei erheblich sein: So fallen bei einer 30 m langen Motoryacht beispielsweise lediglich 6,60 % Mehrwertsteuer auf die Leasingraten an.
Die folgende Tabelle veranschaulicht die gültigen Abstufungen der anwendbaren Steuerbelastung für italienische Leasingverträge gemäß dem Rundschreiben 49/E/2002 der Gardia di Financia:
Segelyachten |
%-Anteil |
Entsprechender |
mehr als 24 m |
30 % |
6,60 % |
zwischen 20,01 m und 24 m |
40 % |
8,80 % |
zwischen 10,01 m und 20 m |
50 % |
11,00 % |
bis zu 10 m |
60 % |
13,20 % |
Motoryachten |
%-Anteil |
Entsprechender |
mehr als 24 m |
30 % |
6,60 % |
zwischen 16,01 m und 24 m |
40 % |
8,80 % |
zwischen 12,01 m und 16 m |
50 % |
11,00 % |
zwischen 7,51 m und 12 m |
60 % |
13,20 % |
* Den entsprechenden Mehrwertsteuersatz erhält man, indem man den Prozentanteil vom vollen Mehrwertsteuersatz (22 %) nur auf den Anteil der Raten anwendet, die diesem unterliegen.
Am Ende der Leasinglaufzeit haben Sie gemäß des Leasingvertrages die Kaufoption für die Yacht. Auf den endgültigen Kaufoptionspreis fällt wiederum reguläre italienische Mehrwertsteuer in Höhe von 22 % an.
Trotz einfach anwendbar wirkender Tabelle sollte die Wahl auf ein Leasingmodell nach italienischem Steuerrecht sowohl von ihrem Steuerberater vor Ort sowie von einem Steuerberater ihres Vertrauens in Italien geprüft werden.
Unterschiedliche Auffassungen der Gardia di Financia haben in der Vergangenheit bereits gezeigt, dass auch der Liegeplatz, die Flaggenregistrierung, die Verweildauer der Yacht innerhalb der europäischen Hoheitsgewässer und nicht zuletzt die Gestaltung des Leasingvertrages zur Aberkennung dieser Regelung führen kann.
Die Wahl auf ein Leasingmodell nach italienischem Steuerrecht sollte sowohl von ihrem Steuerberater vor Ort sowie von einem Steuerberater ihres Vertrauens in Italien geprüft werden.
An dieser Stelle weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass diese Erläuterung lediglich einer groben Information gleichkommt. Wir gehören nicht den steuerberatenden Berufen an und dürfen und wollen auch keine steuerliche Beratung durchführen oder anstreben noch in irgendeiner Weise diesen Anschein erwecken. Daher ist auch unser Rat begründet, ein solches Leasingkonstrukt stets mit ihrem Steuerberater zu besprechen.
Bei Interesse richten Sie gerne Ihre individuelle Anfrage an uns. Vermerken Sie hierbei bitte Ihrem besonderen Wunsch im Feld Anmerkungen des Formulars.